PensionszusageVon der Pensionszusage spricht man auch als "unmittelbare Versorgungszusage" und "Direktzusage". Sie ist das Versprechen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, bei Erreichen einer Altersgrenze, Tod oder Invalidität eine Leistung zu erbringen. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen.
Die Pensionszusage finanziert der Arbeitgeber im Innenverhältnis durch die Bildung von Pensionsrückstellungen. Im Versorgungsfall muss er die notwendigen Mittel aufbringen und sie i. d. R. auch selbst an den Versorgungsberechtigten auszahlen. Bei Eintritt vorzeitiger Versorgungsfälle (Invalidität und Tod) führt das zu einer hohen finanziellen Belastung des Unternehmens. Um dies zu vermeiden, kann eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Mit ihr stehen im Versorgungsfall die notwendigen finanziellen Mittel zur Zahlung der Leistung zur Verfügung. Die Rückdeckungsversicherung wird vom Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) auf das Leben des Arbeitnehmers (versicherte Person) abgeschlossen. Der Arbeitgeber ist alleiniger Bezugsberechtigter der Versicherung. Zur Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers im Insolvenzfall des Arbeitgebers kann die Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet werden.
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