Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbstständige Einrichtung, die von mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) getragen wird.

 

 

 

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Definition:

Die Unterstützungskasse gewährt den Zugehörigen der Trägerunternehmen Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch. Aufgrund der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Arbeitnehmer aber eine Rechtsposition, die faktisch einem Rechtsanspruch gleichkommt. Denn reichen die Mittelder Unterstützungskasse nicht aus, richtet sich der Anspruch bezüglich des Differenzbetrages gegen den Arbeitgeber (arbeitsrechtliche Durchgriffshaftung).

Die Leistungen werden aus den Zuwendungen, die jedes Trägerunternehmen freiwillig an die Kasse erbringt, finanziert. Von diesen Zuwendungen wird bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse eine kongruente (= deckungsgleiche) Rückdeckungsversicherung periodengerechten Ausfinanzierung der Leistungen abgeschlossen. An dieser Stelle soll nur die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse beleuchtet werden.

Die Zuwendungen sind beim Trägerunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4d EStG) als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

 

Die Unterstützungskasse gewährt den Zugehörigen der Trägerunternehmen Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch. Aufgrund der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Arbeitnehmer aber eine Rechtsposition, die faktisch einem Rechtsanspruch gleichkommt. Denn reichen die Mittelder Unterstützungskasse nicht aus, richtet sich der Anspruch bezüglich des Differenzbetrages gegen den Arbeitgeber (arbeitsrechtliche Durchgriffshaftung).

Die Leistungen werden aus den Zuwendungen, die jedes Trägerunternehmen freiwillig an die Kasse erbringt, finanziert. Von diesen Zuwendungen wird bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse eine kongruente (= deckungsgleiche) Rückdeckungsversicherung periodengerechten Ausfinanzierung der Leistungen abgeschlossen. An dieser Stelle soll nur die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse beleuchtet werden.

Die Zuwendungen sind beim Trägerunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4d EStG) als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

 

Vorteile:

Geringer Verwaltungsaufwand

Die Unterstützungskasse übernimmt nahezu alle Verwaltungsarbeiten der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber ist lediglich für die Zahlung der Zuwendungen und der PSV-Beiträge sowie die Meldung von Versorgungsfällen verantwortlich.

Keine bilanziellen Auswirkungen

Versorgungszusagen, die über die Unterstützungskasse erteilt werden, müssen in der Bilanz des Trägerunternehmens nicht ausgewiesen werden. Die Versorgungsverpflichtungen und die Rück-deckungsversicherung gehören zum Vermögen der Unterstützungskasse.

Eine Liquiditätsbewertung fällt - im Vergleich zu einer Pensionszusage - mit einer betriebsexternen Versorgung über die Unterstützungskasse aufgrund der Bilanzneutralität vorteilhafter (Maßgaben, die für Kreditgewährung, Bewertungen an der Börse, etc. relevant sind) aus.

Steuerersparnis

In der Anwartschaftsphase sind die Zuwendungen an die Unterstützungskasse nicht als Zufluss von Arbeitslohn zu bewerten und daher lohnsteuerfrei. Bei den Leistungen einer Unterstützungskasse handelt es sich um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Steuersatz der versorgungsberechtigten Personen ist im Rentenalter i. d. R. deutlich niedriger als in der Zeit des aktiven Erwerbslebens, zudem stehen bis 2040 attraktive Steuerfreibeträge zur Verfügung.

Keine feste Obergrenze der Beiträge

Die Versorgung ist auch für Besserverdiener, bei denen es zu erheblichen Versorgungslücken in der gesetzlichen Rentenversicherung kommen wird, gut geeignet. Die Beitragshöhe ist unter Beachtung des Angemessenheitskriteriums nicht begrenzt. Die Leistungsobergrenzen der Unterstützungskasse sind jedoch zu berücksichtigen.

Lohnnebenkostenersparnis für den Arbeitgeber

Auf arbeitgeberfinanzierte Versorgungen zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Lohnnebenkosten.

Eine rein arbeitnehmerfinanzierte bAV ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dagegen nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsbeitragsfrei. Die Sozialabgabenfreiheit kommt jedoch nur zum tragen, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherung liegt. Denn nur auf Gehalt bis zur entsprechenden BBG werden überhaupt Sozialabgaben erhoben. Bei Arbeitnehmern, deren Verdienst weit oberhalb der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, hat der Arbeitgeber deshalb keine Lohnnebenkostenersparnis.

 

 

Zielgruppe der Unterstützungskasse:

Eine Versorgung über die Unterstützungskasse ist für alle Unternehmensgrößen interessant. Alle Arbeitnehmer, die ihr erstes Dienstverhältnis bei dem Arbeitgeber haben sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (sofern sie mit ihren Angehörigen nicht die Mehrheit der Leistungsempfänger bilden) oder Vorstände einer AG können eine Unterstützungskassen-Versorgung mit allen steuerlichen Vorteilen erhalten. Die Möglichkeit der Abdeckung von Versorgungslücken von insbesondere Besserverdienern hat keine bilanziellen Auswirkungen für den Arbeitgeber und bietet zudem vergleichbare steuerliche Vorteile für den Arbeitnehmer.

Ob die Versorgung arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert ist, bleibt dabei der Gestaltungsfreiheit des Unternehmers überlassen.

 

 

Beitragszahlung (Zuwendungen an die Unterstützungskasse):

Die Finanzierung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) oder von beiden Parteien erfolgen. Vertragspartner, Trägerunternehmen und Beitragszahler ist in jedem Fall jedoch der Arbeitgeber.

Damit die regelmäßigen Zuwendungen an eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse steuerrechtlich als Betriebsausgaben des Trägerunternehmens anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen gem. § 4d Abs. 1 Nr. 1 c EStG erfüllt sein:

• Es muss eine schriftliche Zusage vorliegen.

• Das Eintrittsalter der versorgungsberechtigten Person muss mindestens 27 Jahre sein (bei Einräumung einer sofortigen vertraglichen Unverfallbarkeit oder Beschränkung der Zusage auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen ist auch ein jüngeres Eintrittsalter möglich).

• Die Beleihung der Rückdeckungsversicherung ist ausgeschlossen.

• Das zulässige Kassenvermögen darf nicht überschritten werden, daher sind nur die Überschussverwendungsarten "Verrechnung der Beiträge" und "Bonussystem" möglich.

• Eine abgekürzte Beitragszahlungsdauer ist nicht zulässig.

• Es dürfen nur regelmäßige, gleich bleibende oder steigende Beiträge geleistet werden. Die Zahlung von Einmalbeiträgen ist nicht möglich.

• Das Endalter muss mindestens 62 Jahre betragen (in berufsspezifischen Ausnahmefällen ab 55 Jahren).

 

Behandlung beim Arbeitgeber

Die Zuwendungen, das Unterstützungskassen-Honorar und die Beiträge an den PSVaG sind, unter Beachtung der genannten Voraussetzungen, als Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers voll als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Der Abzug erfolgt im Jahr der Zahlung und wirkt sich steuermindernd aus. Bei einer jährlichen Zuwendung von beispielsweise 1.000 Euro und einem angenommenen Steuersatz von 30 % ergibt sich eine Steuerersparnis von etwa 300 Euro und somit ein Nettoaufwand von lediglich ca. 700 Euro (zzgl. PSV-Beitrag und ggf. Verwaltungsgebühr) für das Unternehmen. Auf die jährlichen Zuwendungen spart der Arbeitgeber zusätzlich Lohnnebenkosten.

 

Behandlung beim Arbeitnehmer

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse stellen – unabhängig von der Finanzierung - steuerrechtlich keinen Zufluss an Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar. Aus diesem Grund besteht für den Arbeitnehmer keine Steuerpflicht.

Die Zuwendungen unterliegen somit einer unbegrenzten Steuerfreiheit.

 

 

Besteuerung der Leistungen:

Die Leistungen müssen voll versteuert werden. Sie gelten steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 EStG. Somit stehen dem Leistungsempfänger bis 2040 attraktive Freibeträge zur Verfügung. Aufgrund dieser Freibeträge und des im Alter regelmäßig niedrigeren Einkommens sind die Leistungen im Idealfall sogar steuerfrei.

Im Falle einmaliger Kapitalleistungen kann die so genannte Fünftelungsregelung angewendet werden. Die Versorgungsleistungen werden dann als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit" betrachtet (§ 34 EStG). Bei der Einkommenssteuerberechnung wird ein Fünftel der Kapitalleistung (ohne Freibetrag) auf das zu versteuernde Einkommen hinzugerechnet. Der sich daraus ergebende zusätzliche Steuerbetrag auch auf die vier restlichen Fünftel der Kapitalleistung angewandt. Mittels der Fünftelungsregel kann demnach die durch die Steuerprogression entstehende Belastung gemindert werden. Die Steuer wird allerdings in einem Betrag sofort fällig.

 

 

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